Helenawerf

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE MIETE UND VERPACHTUNG VON LIEGEPLÄTZEN UND/ODER LAGERPLÄTZEN FÜR SCHIFFE UND ZUGEHÖRIGE GEGENSTÄNDE

ARTIKEL 1 - DEFINITIONEN

Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge enthalten die Mehrwertsteuer. In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  1. Unternehmer: natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag über die entgeltliche Bereitstellung eines Liege- und/oder Lagerplatzes für ein Schiff und/oder einen Teil eines Schiffes abschließt.
  2. Verbraucher: natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt und einen Vertrag über die Nutzung eines Liege- und/oder Lagerplatzes für ein Schiff und/oder einen Teil eines Schiffes abschließt.
  3. Schiff: ein für den Aufenthalt und die Fortbewegung auf dem Wasser bestimmtes Objekt, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist, einschließlich der Ausrüstung und des Inventars, die dazu gehören, sowie ein Schiffsrumpf oder ein im Bau befindliches Schiff.
  4. iegeplatz und/oder Lagerplatz: ein vom Eigentümer dem Verbraucher oder Passanten am Kai oder im Wasser zur Verfügung gestellter Raum für die Unterbringung eines Wasserfahrzeugs und/oder eines Teils eines Wasserfahrzeugs.
  5. Passant: ein Dritter, der mit dem Vermieter einen Mietvertrag über einen Liegeplatz abschließt, bei dem der Mietpreis pro Tag berechnet wird und auf den die Artikel 4, 5 Absatz 1 sowie die Artikel 6 und 7 dieser Bedingungen keine Anwendung finden.
  6. Mietvertrag: der Vertrag, mit dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Verbraucher oder Passanten einen Liegeplatz und/oder einen Stellplatz zur Nutzung gegen Entgelt zu überlassen.
  7. Elektronisch: per E-Mail oder Website.
  8. Besucher: ein Dritter, der kein Vertragspartner ist, der das Hafengelände besucht oder einen Vertragspartner des Unternehmers besucht.
  9. Jahresmiete: der Mietzeitraum vom 1. April eines Jahres bis zum 1. April des darauffolgenden Jahres (sofern nicht anders vereinbart).
  10. Sommersaison: der Zeitraum vom 1. April bis zum 1. November eines Jahres.
  11. Wintersaison: der Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum 1. April des darauffolgenden Jahres.
  12. Winterlagerung: die überdachte oder nicht überdachte Lagerung an Land während der Winterperiode von mindestens 15. November eines Jahres bis zum 15. ärz des Folgejahres; die Winterlagerung umfasst auch das Slippen, das Einlagern sowie das Zuwasserlassen des Schiffes, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  13. Hafengelände: der Hafen und die dazugehörigen (Park-)Flächen und Gebäude.
  14. Hafenordnung: Regeln für Ordnung, Verhalten und Sauberkeit.
  15. Streitschlichtungsausschuss: der Streitschlichtungsausschuss für Wassersportler in Den Haag.

ARTIKEL 2 - ANWENDUNGSBEREICH

  1. Diese Bedingungen gelten für Miet- und Pachtverträge über Liege- und/oder Lagerplätze für Schiffe und zugehörige Gegenstände.
  2. Der Miet- und Pachtvertrag umfasst auch den Raum, der für die Aufbewahrung von maximal einem zum Schiff gehörenden Beiboot oder Segelbrett benötigt wird, sofern dieser nicht mehr Platz einnimmt, als der Vermieter dem betreffenden Verbraucher vermietet.
  3. Diese Bedingungen können aus dem Niederländischen in eine Fremdsprache übersetzt worden sein. Bei eventuellen Abweichungen zwischen den Texten infolge dieser Übersetzung ist der niederländische Text maßgebend.

ARTIKEL 3 - DER VERTRAG

  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Verbraucher zustande. Im Falle einer elektronischen Übermittlung sendet der Unternehmer dem Verbraucher eine elektronische Bestätigung.
  2. Die Vereinbarungen werden vorzugsweise schriftlich oder elektronisch festgehalten.
  3. Eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung sollte dem Verbraucher ausgehändigt werden.

ARTIKEL 4 - VERSCHULDUNG DER MIETKOSTEN

  1. Bei Abschluss des Vertrags kann der Unternehmer mit dem Verbraucher eine Vorauszahlung von
    • höchstens 50 % des Mietpreises, wenn die Buchung innerhalb von 3 Monaten vor Beginn der Mietzeit erfolgt;
    • höchstens 25 Prozent des Mietpreises bei einer Buchung, die mehr als 3 Monate vor dem Datum des Mietbeginns erfolgt.
  2. Der Verbraucher bleibt für den gesamten Mietpreis haftbar, auch wenn er das gemietete Wasserfahrzeug vorübergehend nicht nutzt.
  3. Wenn ein Schiff nach der Winterlagerzeit nicht zu Wasser gelassen werden muss, wird eine zwischen den Parteien zu vereinbarende Mietgebühr für den belegten Platz fällig. Dies gilt unbeschadet einer Entschädigung für eventuell notwendige Umzugskosten.

ARTIKEL 5 - ZAH

  1. Die Zahlung des Mietpreises muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch zu Beginn der vereinbarten Mietzeit, im Büro des Vermieters oder durch Überweisung auf ein vom Vermieter angegebenes Bankkonto erfolgen.
  2. Der Verbraucher ist ab dem Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Nach Ablauf dieser Frist schickt der Unternehmer eine Zahlungserinnerung und gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Zahlungserinnerung zu zahlen. Wenn nach Ablauf der in der Mahnung genannten Frist immer noch keine Zahlung erfolgt ist und der Verbraucher sich nicht auf höhere Gewalt berufen kann, hat der Unternehmer das Recht, ab dem Tag, an dem der Zahlungstermin verstrichen ist, Zinsen zu berechnen. Diese Zinsen entsprechen dem gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 3 % pro Jahr auf den geschuldeten Betrag.
  3. Bleibt der Verbraucher nach der Zahlungserinnerung mit der Zahlung des geschuldeten Betrags in Verzug, hat der Unternehmer außerdem das Recht, den in Absatz 2 genannten Betrag um die Inkassokosten zu erhöhen. Außergerichtliche Kosten sind alle Kosten, die der Unternehmer für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und andere Personen, die er für die Eintreibung des geschuldeten Betrags benötigt, in Rechnung stellen muss. Die außergerichtlichen Kosten werden wie folgt festgesetzt: 15% für die ersten 2.500 € des geschuldeten Betrags; 10% für die nächsten 2.500 € des geschuldeten Betrags; 5% für die folgenden 5.000 € des geschuldeten Betrags; 1% für die folgenden 15.000 € des geschuldeten Betrags. (4) Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der betreffenden Rechnung vorzugsweise schriftlich und mit einer angemessenen Beschreibung und Erläuterung an den Inhaber zu richten.

ARTIKEL 6 - STORNIERUNG

  1. Wurde der erste Mietvertrag mehr als drei Monate vor Beginn der Mietzeit abgeschlossen, kann der Verbraucher den Vertrag bis zu drei Monate vor Beginn der Mietzeit kündigen. In diesem Fall schuldet der Verbraucher 25 % des vereinbarten Mietpreises.
  2. Bei einer Stornierung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten bis zwei Wochen vor Beginn der Mietzeit schuldet der Verbraucher 50 % des vereinbarten Mietpreises.
  3. Bei einer Stornierung innerhalb von zwei Wochen vor Beginn des Mietzeitraums schuldet der Verbraucher den gesamten vereinbarten Mietpreis.
  4. Die in den vorstehenden Absätzen genannte Stornierung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.

ARTIKEL 7 - DAUER UND VERLÄNGERUNG DES MIETVERTRAGS

  1. Der Mietvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, und zwar vom 1. April eines Jahres bis zum 1. April des darauffolgenden Jahres, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  2. Ein Mietvertrag, der für ein Jahr oder für die Sommer- oder Wintersaison gültig ist, gilt als stillschweigend zu denselben Bedingungen – vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 – und für denselben Zeitraum verlängert, es sei denn, der Vertrag wird von einer der Parteien mindestens drei Monate vor Beginn des neuen Mietzeitraums schriftlich oder per E-Mail gekündigt.
  3. Der Vermieter kann den Mietvertrag spätestens drei Monate vor Beginn des neuen Mietzeitraums ändern. In diesem Fall hat der Verbraucher immer noch das Recht, den Mietvertrag innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung zu kündigen. Letzteres gilt nicht, wenn die Änderung des Mietpreises auf eine Kostenerhöhung seitens des Unternehmers infolge einer Änderung von Steuern, Abgaben und dergleichen zurückzuführen ist, die auch den Verbraucher betreffen.

ARTIKEL 8 - ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND VERKAUFSRECHT

  1. Der Unternehmer hat das Recht, das Schiff des säumigen Verbrauchers so lange einzubehalten, bis dieser den gesamten geschuldeten Betrag bezahlt hat. Dazu gehören auch die Kosten, die sich aus diesem Zurückbehaltungsrecht ergeben.
  2. Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers erlischt, wenn eine Streitigkeit im Sinne von Artikel 15 vorliegt, der Verbraucher diese Streitigkeit vor den in diesem Artikel genannten Streitschlichtungsausschuss gebracht hat und der Verbraucher dem Unternehmer darüber hinaus bestätigt hat, dass er den geschuldeten Betrag beim Streitschlichtungsausschuss hinterlegt hat.
  3. Bleibt der Verbraucher nach einer Zahlungsaufforderung mit der Zahlung des geschuldeten Betrags in Verzug und übersteigt der Wert des Schiffes und aller dafür bestimmten Materialien und Ausrüstungsgegenstände nicht 10.000 €, so hat der Unternehmer das Recht, ohne gerichtliche Intervention zu verkaufen und zu liefern, sofern
    • der Unternehmer den Verbraucher per Einschreiben zur Zahlung aufgefordert hat und der Verbraucher den geschuldeten Betrag sechs Monate nach dem Datum dieses Einschreibens immer noch nicht gezahlt hat oder die Forderung schriftlich unter Angabe von Gründen bestritten hat und
    • der Unternehmer nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Monaten den Verbraucher per Einschreiben aufgefordert hat, den geschuldeten Betrag innerhalb von fünfzehn Werktagen zu zahlen, und die Zahlung immer noch nicht erfolgt ist.
  4. Das Verkaufsrecht erlischt, wenn der Verbraucher sich an den in Artikel 15 genannten Schlichtungsausschuss gewandt und den von ihm geschuldeten Betrag bei diesem Ausschuss hinterlegt hat.
  5. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher, wenn möglich, die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem vom Verbraucher geschuldeten Betrag zu zahlen.
  6. Gegebenenfalls ist der Verbraucher, wenn das Schiff auf seinen Namen eingetragen ist, verpflichtet, bei der Löschung dieser Eintragung mitzuwirken.

ARTIKEL 9 - BESONDERE RECHTE UND PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS

  1. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Hafenordnung und die vom Vermieter oder in dessen Namen erteilten Anweisungen zum Mietvertrag einzuhalten.
  2. Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Schiff in einem guten Zustand zu halten.
  3. Bei eventuellen Abweichungen zwischen den vorliegenden Bedingungen und der Hafenordnung haben die vorliegenden allgemeinen Bedingungen Vorrang.
  4. Auf dem Hafengelände darf der Verbraucher andere Arbeiten als die tägliche Wartung nur mit Erlaubnis des Eigentümers durchführen. Der Vermieter muss nach vorheriger Anmeldung Dritten die Durchführung von Arbeiten auf dem Gelände gestatten, soweit es sich um Gewährleistungsarbeiten durch oder im Auftrag des Anbieters handelt. Alle anderen Arbeiten Dritter bedürfen der Zustimmung des Unternehmers.
  5. Eine Untervermietung oder Ausleihe des Mietgegenstandes ist nicht gestattet.
  6. Dem Verbraucher ist es untersagt, das im Hafen liegende Schiff oder den Liegeplatz zum Gegenstand einer gewerblichen Tätigkeit zu machen. Dazu gehört auch das Anbringen von Schildern, Hinweisen, Hinweisen usw. in diesem Sinne im Hafen und/oder auf dem Wasserfahrzeug und das Anbieten des Wasserfahrzeugs zum Verkauf im Hafen.
  7. Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Schiff und seine Ausrüstung während der Zeit, in der er den Liege- und/oder Lagerplatz nutzt, gegen Haftpflicht zu versichern. Der Vermieter ist berechtigt, die entsprechende Police des Mieters einzusehen.
  8. Dem Verbraucher wird empfohlen, sein Wasserfahrzeug und dessen Zubehör auch gegen Kaskoschäden zu versichern.

ARTIKEL 10 - BESONDERE RECHTE UND PFLICHTEN DES EIGENTÜMERS

  1. Der Unternehmer ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Ablauf des Geschehens auf dem Hafengelände und auf den Schiffen zu überwachen.
  2. Wenn die Gefahr eines Schadens besteht oder die Sicherheit gefährdet sein könnte, ist der Unternehmer berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verbrauchers zu ergreifen. In dringenden Fällen kann der Unternehmer dies ohne vorherige Abmahnung tun, in allen anderen Fällen, wenn der Verbraucher seiner Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
  3. Der Unternehmer ist berechtigt, einen freien Liegeplatz zu vermieten, sofern die Mietrechte des Verbrauchers dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden.

ARTIKEL 11 - HAFTUNG UND RISIKO

  1. Der Unternehmer gewährt dem Verbraucher die Möglichkeit, sein Wasserfahrzeug und/oder die dazugehörigen Gegenstände auf dem Gelände des Unternehmers unterzubringen. Der Unternehmer haftet dem Verbraucher gegenüber nur dann für Schäden am Wasserfahrzeug oder an anderen Gegenständen, wenn diese Schäden die Folge eines Mangels sind, der dem Unternehmer, den in seinem Dienst stehenden Personen oder den von ihm mit der Ausführung von Arbeiten beauftragten Personen zuzuschreiben ist.
  2. Hinsichtlich der gegenseitigen Verpflichtungen, der Haftung und des Risikos richten sich die Parteien gegenseitig nach den gesetzlichen Bestimmungen des Buches 7, Titel 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit diese Bedingungen keine abweichende Regelung enthalten, die sich auf den Mietvertrag beziehen. Dies gilt unabhängig von der Qualifikation des Vertrages.
  3. Die Schiffe sind/werden nicht durch den Vermieter versichert. Der Verbraucher muss selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Wenn der Verbraucher das Schiff nicht ausreichend gegen Kaskoschäden versichert, geschieht dies auf sein Risiko.
  4. Der Verbraucher haftet gegenüber dem Unternehmer für alle Schäden, die durch einen Mangel verursacht werden, der ihm, seinen Familienangehörigen, seinen Mitarbeitern oder den vom Verbraucher eingeladenen Gästen zuzurechnen ist.

ARTIKEL 12 - BESCHWERDEN

  1. Beschwerden über die Erfüllung des Vertrages sind dem Unternehmer schriftlich oder elektronisch unter genauer Beschreibung und Erläuterung innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Verbraucher den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen können, zu übermitteln.
  2. Wird die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht, kann der Verbraucher seine diesbezüglichen Rechte verlieren, es sei denn, die Überschreitung der Frist kann dem Verbraucher vernünftigerweise nicht angelastet werden.
  3. Wenn sich herausstellt, dass die Reklamation nicht in gegenseitigem Einvernehmen gelöst werden kann, liegt eine Streitigkeit vor.

ARTIKEL 13 - AUFLÖSUNG DES VERTRAGS

Unbeschadet des Erfüllungsanspruchs berechtigt ein grundlegender Vertragsbruch oder eine zurechenbare Nichterfüllung einer der Verpflichtungen seitens des Verbrauchers oder des Unternehmers den Unternehmer bzw. den Verbraucher zur sofortigen Auflösung des Mietvertrags ohne gerichtliche Intervention. Bei Beendigung des Mietvertrags aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung oder eines zurechenbaren Versäumnisses kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens und auf Zahlung aller Forderungen, auch der nicht sofort fälligen, geltend gemacht werden.

ARTIKEL 14 - RECHTSWAHL

Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen dem niederländischen Recht, sofern nicht aufgrund zwingender Vorschriften ein anderes nationales Recht anwendbar ist.

ARTIKEL 15 - STREITBEILEGUNG

  1. Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer in Bezug auf die Vorbereitung oder Ausführung von Verträgen über die von diesem Unternehmer gelieferten oder zu liefernden Dienstleistungen und Gegenstände, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, können entweder vom Verbraucher oder vom Unternehmer vor den Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten im Bereich der Wasserfreizeit, Bordewijklaan 46, Postfach 90600, 2509 LP Den Haag (www.sgc.nl) gebracht werden.
  2. Eine Streitigkeit wird von der Schlichtungskommission nur dann behandelt, wenn der Verbraucher seine Beschwerde zuvor beim Unternehmer eingereicht hat.
  3. Der Schlichtungsausschuss wird eine Streitigkeit nur behandeln, wenn der Streitwert 14.000 € nicht übersteigt.
  4. Streitigkeiten, deren finanzielles Interesse den Betrag von 14.000 € übersteigt, können nur dann vom Ausschuss behandelt werden, wenn beide Parteien ausdrücklich zustimmen.
  5. Nachdem die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht wurde, muss die Streitigkeit spätestens drei Monate nach ihrem Entstehen vor den Ausschuss für Streitigkeiten gebracht werden.
  6. Wenn ein Verbraucher eine Streitigkeit vor den Schlichtungsausschuss bringt, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden. Will der Unternehmer den Konflikt vor den Konfliktausschuss bringen, muss er den Verbraucher auffordern, innerhalb von fünf Wochen zu erklären, ob er damit einverstanden ist. Dabei muss der Unternehmer ankündigen, dass es ihm freisteht, den Streitfall nach Ablauf der vorgenannten Frist vor Gericht zu bringen.
  7. Der Konfliktausschuss fällt sein Urteil nach den Bestimmungen der für ihn geltenden Vorschriften. Die Entscheidungen des Streitschlichtungsausschusses ergehen in Form eines verbindlichen Gutachtens nach Maßgabe dieser Vorschriften. Das Reglement wird auf Anfrage zugestellt. Die Bearbeitung eines Streitfalls ist gebührenpflichtig.
  8. Nur das Gericht oder der vorgenannte Schlichtungsausschuss sind befugt, über Streitigkeiten zu entscheiden.